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Kinderfotos: OGH bestimmt über Persönlichkeitsrecht

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© Lebesmühlbacher

Mama und Papa aufgepasst! Jede Veröffentlichung von Bildern bedarf der Zustimmung der abgebildeten Person. Besondere Vorsicht ist seit Neuestem bei Kinderfotos geboten.

Schon immer war es umstritten, Fotos von Kindern – vor allem im Netz – zu veröffentlichen. Schulen, Kindergärten, Firmen oder Medien holten sich dafür die Zustimmung der Eltern. Ein Umstand, der bis dato rechtlich ausreichend war. Doch Achtung! Seit dem Urteil des Österreichischen Obersten Gerichtshofes (OGH) vom Jahr 2016 hat sich das grundlegend geändert. Ab sofort müssen selbst Minderjährige zu der Veröffentlichung ihrer Fotos – sei es im Netz, in einer Zeitung oder für Werbezwecke – ihr ausdrückliches Einverständnis geben, sofern der intimste Lebensbereich betroffen ist. Wann genau das der Fall ist, ist jedoch immer Auslegungssache.

Ausschließlich und höchstpersönlich

„Die Zustimmung zur Veröffentlichung des eigenen Bildes ist ein höchstpersönliches Recht und kann selbst bei Minderjährigen in bestimmten Fällen nicht durch gesetzliche Vertreter ersetzt werden,“ weiß der Salzburger Medien- und Urheberrechtsexperte Mag. Stephan Kliemstein, Partner bei der König & Kliemstein Rechtsanwälte OG. Fehlt beim Minderjährigen die Einsichtsfähigkeit, ist eine Veröffentlichung selbst dann unzulässig, wenn die Eltern zugestimmt haben.

Was heißt das nun für die Eltern?

„Eltern müssen künftig sorgfältiger mit Bildern, auf denen ihre Kinder zu sehen sind, umgehen,“ betont Kliemstein. Problematisch wird es vor allem dann, wenn dabei ein erhebliches Interesse des Kindes verletzt wird – wie etwa das Posten eines Kinderfotos, das das Kind in einer höchstpersönlichen, peinlichen oder herabwürdigenden Situation zeigt. „Wann das zutrifft, wird in Zukunft vom jeweiligen Richter zu entscheiden sein,“ erklärt Stephan Kliemstein. Zwar wird es nur in Extremfällen überhaupt zu einer Anklage kommen – doch die gibt es immer. Wie etwa im Falle eines 14-Jährigen, der seinen Vater klagte, da dieser ein Foto von ihm weitergab, das ihn in einer für ihn unangenehmen Situation zeigte und das in Folge dann von einem Dritten veröffentlicht wurde.

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© Wildbild

Achtung: Kinderfotos für Werbezwecke beeinträchtigen immer ein erhebliches Interesse! Hier gilt es besondere Vorsicht walten zu lassen. Hier sollten Fotografen die Kinder befragen und ihre Zustimmung möglichst auch dokumentieren.

Darf ich ab sofort nichts mehr auf Facebook posten?

„Ein ganz normales Foto vom Familienwochenende in den Bergen oder am See wird man auch nach wie vor posten können,“ weiß Mag. Stephan Kliemstein. Doch dem Obersten Gerichtshof geht es offenbar um mehr: Nämlich um mehr Sensibilität im Umgang mit Fotos von Minderjährigen. Da sich diese – das betrifft leider oft auch Erwachsene – der Tragweite einer Veröffentlichung im Netz nicht im Klaren sind. Ein einmal gepostetes Bild verschwindet nie mehr aus den Weiten des WWW. Zu Zeiten von Big Data und der Speicherung wirklich jeder elektronischen Regung, hat der Einzelne keine Kontrolle mehr über einmal gepostete Inhalte. „Die Experten sind sich einig, dass es richtig ist, was der OGH entschieden hat,“ erklärt Stephan Kliemstein, „denn die Höchstrichter wollen damit in Zeiten der Digitalisierung vor allem auch die Rechte der Kinder stärken.“

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